Allgemeine Beförderungsbedingungen der NordWestBahn GmbH

Nr. 10198 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr

gültig ab 9. Dezember 2007

Herausgeber:
NordWestBahn GmbH
Alte Poststraße 9
49074 Osnabrück

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABN) gelten für die Beförderung von Reisenden und Reisegepäck durch die NordWestBahn GmbH (NWB) auf allen von ihr im Schienenverkehr befahrenen Strecken. Eine Beschränkung auf bestimmte Produktklassen der NWB gibt es nicht.

(2) Für die o.g. Leistungen gelten die aufgeführten Verordnungen und Bedingungen, sofern sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt, geändert oder aufgehoben werden:

a) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), Abschnitte I bis IV, die „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr)“, die „Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen (Besondere Personengruppen)“, „Beförderungsbedingungen für Personen im Anstoßverkehr der Eisenbahnen in Deutschland (BB Anstoßverkehr)" die „Be-dingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten)“, die „Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung der BahnCard (BahnCard)“ sowie die „Beförderungsbedingungen für Reisegepäck (Reisegepäck)“ in ihren jeweils gültigen Fassungen.

b) Die Bedingungen der §§ 145 ff. des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung für die Nutzung von Zügen Nichtbundeseigener Eisenbahnen (NE) durch schwerbehinderte/schwerkriegsbeschädigte Menschen i.S. SGB IX.

c) Die einschlägigen Verbundtarife für Fahrten, die ausschließlich auf Strecken eines einzelnen Verkehrsverbundes oder einer Tarifgemeinschaft stattfinden.


§ 2 Fahrkarten

(1) Fahrkarten müssen vor Fahrtantritt oder, sofern der Zug über Fahrkartenautomaten verfügt, beim Betreten des Fahrzeuges an den im Zug befindlichen Fahrkartenautomaten erworben werden. Ein Fahrkartenverkauf findet im Zug nur dann durch Personal der NWB statt, wenn ein Verkauf von Fahrkarten in den Zügen grundsätzlich vorgesehen und ein Erwerb an den Automaten nicht möglich ist In diesem Fall hat der Reisende das Zugpersonal bei der Fahrscheinprüfung unaufgefordert darauf hinzuweisen, dass er keine gültige Fahrkarte hat.

(2) Fahrkarten für Züge der Produktklasse ICE und IC sowie Fahrradfahrkarten für die Produktklassen ICE oder IC/EC werden nicht in den Zügen der NWB verkauft.

(3) Die Fahrkarten sind von dem Reisenden vor Antritt der Fahrt selbstständig an den dafür vorgesehenen Fahrkartenentwertern zu entwerten, sofern der Tarif eine Entwertung vorsieht. Sollte dies aufgrund eines Defektes des Fahrkartenentwerters nicht oder nur mit einem falschen Datum möglich sein, meldet sich der Reisende unaufgefordert unmittelbar bei der Fahrscheinprüfung bei dem Zugpersonal, um die erforderliche Entwertung nachzuholen.

(4) Der Reisende hat das Fahrgeld grundsätzlich passend bereit zu halten. Das NWB Zugbegleitpersonal wechselt höchstens Banknoten bis zu 20 Euro, sofern der jeweilige Mitarbeiter über ausreichend Wechselgeld verfügt. Ein Anspruch des Reisenden auf Wechsel von Banknoten besteht dabei nicht. Kann der Reisende mangels passenden Fahrgeldes keine Fahrkarte erwerben, ist das NWB Personal dazu berechtigt, von dem Reisenden ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verlangen, sofern der Fahrgast die Reise nicht abbricht. Ein Überzahlungsgutschein wird nicht ausgestellt.

(5) Der Reisende muss bis zur Beendigung der Fahrt sowie bis zum Verlassen des Bahnsteiges einschließlich seiner Zu- und Abgänge im Besitz einer zur Fahrt gültigen Fahrkarte sein. Fahrkarten sind dem Verkehrs- und Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die Fahrt gilt beim Verlassen des Fahrzeugs als beendet.

(6) Für verlorene oder abhanden gekommene Fahrkarten wird nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Tarifbestimmungen Ersatz geleistet.

(7) Beanstandungen der Fahrkarte sind unverzüglich vorzubringen. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt.

(8) Ein Anspruch auf die Beförderung besteht nur bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte. Kommt der Reisende einer o.g. Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 4 bleibt unberührt.


§ 3 Ungültige Fahrkarten

(1) Fahrkarten, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Tarifs benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrkarten, die
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind,
2. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
3. eigenmächtig geändert sind,
4. von Nichtberechtigten benutzt werden,
5. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,
6. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
7. nur in Verbindung mit einer Kundenkarte gelten, wenn diese nicht vorgezeigt werden kann,
8. einlaminiert oder in anderer Weise so bearbeitet wurden, dass die Fahrkarte nicht geprüft werden kann,
9. nicht entwertet sind, sofern eine Entwertung vorgesehen ist.

(2) Eine Fahrkarte, die nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(3) Die Einziehung der Fahrkarte wird auf der Bescheinigung zur Erhebung des erhöhten Fahrgeldes schriftlich bestätigt.


§ 4  Erhöhtes Beförderungsentgelt / Datenspeicherung

(1)  Ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis ist gemäß § 12 EVO zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt derzeit nach § 12 Absatz 2 mindestens 40 Euro, nach § 12 Absatz 3 und 4 EVO sind ermäßigt 7 Euro zu zahlen. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist insbesondere zu entrichten, wenn der Reisende
1. bei Antritt der Fahrt keine gültige Fahrkarte besitzt oder bei einer Überprüfung nicht vorlegen kann,
2. die Fahrkarte nicht oder nicht unverzüglich nach § 2 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ, sofern eine Entwertung gemäß der Tarifbestimmungen erforderlich ist,
3. eine Fahrkarte, die nur für die 2. Klasse gilt, ohne Zuschlag in der 1. Klasse benutzt,
4.  für einen mitgeführten Hund und, soweit nach dem Tarif erforderlich, für Gepäck, Kinderwagen, Fahrrad und sonstige Sachen keinen gültige Fahrkarte vorzeigen kann.

(2)  Ein erhöhtes Beförderungsentgelt wird nicht erhoben, wenn der Reisende beweisen kann, dass das Beschaffen einer gültigen Fahrkarte oder die Entwertung der Fahrkarte aus Gründen unterblieben ist, die er nicht zu vertreten hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach der Beanstandung an das Verkehrsunternehmen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro erhoben. Es bleibt der NWB unbenommen, die offenen Forderungen aus erhöhtem Beförderungsentgelt einem Inkassounternehmen zur Bearbeitung zu übertragen. Hierdurch können dem Reisenden weitere Kosten entstehen.

(4) Der Reisende, der bei der Fahrkartenprüfung ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, ist verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Die Daten der Reisenden ohne gültigen Fahrausweis werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per elektronische Datenverarbeitung gespeichert und verarbeitet.

(5) Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren sowie weitergehenden zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5  Fahrpreise

(1) Im Vorverkauf kann der Reisende, etwa bei den Vorverkaufsstellen der NWB, Servicecentern der Deutschen Bahn oder Agenturen, sämtliche Fahrkarten gemäß § 3 „Fahrpreise“ der „BB Personenverkehr“ erwerben. Bei Verkauf über Automaten im Zug können Fahrkarten nur zum Normalpreis oder mit BahnCard-Rabatt erworben werden. Die Ausgabe von Fahrkarten für ICE, IC/EC, Nachtzug oder sonstige Angebote der DB Fernverkehr erfolgt bei Verkauf über Automaten im Zug nicht. Der Normalpreis ist das jeweils für eine bestimmte Verbindung in Abhängigkeit von der Wagenklasse festgesetzte Entgelt.

(2) Werden Fahrkarten auf Rechnung erworben, so wird die Rechnung mit Zugang sofort zur Zahlung fällig, sofern die Rechnung keine anderen Angaben enthält. Kommt der Fahrgast mit der Zahlung in Verzug, wird mit jeder schriftlichen Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro erhoben.


§ 6 Gruppen / Fahrradmitnahme

(1) Gruppenreisen von mehr als sechs (6) Personen müssen einen (1) Werktag vor Reiseantritt bei der NWB angemeldet werden, eine Reservierungsgebühr fällt hierfür nicht an. Hierdurch erwirbt der Reisende keinen Anspruch auf einen fest reservierten Sitzplatz.

(2) Die Mitnahme von Fahrrädern muss grundsätzlich mindestens einen (1) Werktag vor Reiseantritt angemeldet werden. Die Anmeldung ist kostenlos. Ohne vorherige Anmeldung steht dem Reisenden kein Anspruch auf die Mitnahme seines Fahrrades zu. Das Personal der NWB ist berechtigt, einen Reisenden mit Fahrrad von der Beförderung auszuschließen, sofern keine Anmeldung besteht. Der Reisende erwirbt durch die Anmeldung keinen Anspruch auf einen fest reservierten Sitz- oder Fahrradabstellplatz.


§ 7  Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Verkehrs- und Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
1. sich während der Fahrt mit dem Triebfahrzeugführer zu unterhalten,
2. die Türen während der Fahrt und außerhalb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
5. ein als besetzt geltendes oder gekennzeichnetes Fahrzeug zu betreten,
6. die Benutzbarkeit der Fahrzeuge, insbesondere der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege zu beeinträchtigen,
7. in den Fahrzeugen zu rauchen,
8. Fahrräder, Rollschuhe (Inlineskates, Rollerblades), Rollbretter (Skateboards, Kickboards) und ähnlichen Geräte im Zug zu benutzen,
9. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Lautsprechern zu benutzen,
10. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte oder Fernsehgeräte mit Kopfhörern in einer Weise zu benutzen, die andere Fahrgäste stört,
11. Musikinstrumente zu benutzen,
12. Nothilfemittel wie die Notbremse oder die Türnotentriegelung einzusetzen, wenn weder eine Gefahr für ihn selbst noch für einen anderen Mitreisenden, andere Personen oder den Zug vorliegt. 

(3) Fahrzeuge dürfen nur an Haltestellen betreten und verlassen werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen.
Wird die Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.

(5) Verletzt ein Fahrgast die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Setzt er den Verstoß trotz Ermahnung fort, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen werden die tatsächlichen Reinigungskosten erhoben, mindestens jedoch 40 Euro; weitere Ansprüche bleiben unberührt.

(7)  Bei der unerlaubten Betätigung von Nothilfemitteln gemäß Absatz 2 Nr. 12 hat der Reisende unbeschadet sonstiger Ansprüche einen Betrag in Höhe von 200 Euro zu zahlen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden, oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 8 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Beförderungsbedingungen ergeben, ist der Firmensitz der NWB.

 

Die ABB´s als pdf finden Sie hier.